Satzung des Fördervereins
der Gebrüder-Grimm-Grundschule in der Fassung vom 22. September 2009

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Gebrüder-Grimm-Grundschule e.V." Er hat seinen Sitz in Chemnitz und wird im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Förderverein der Gebrüder-Grimm-Grundschule verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Förderung von Arbeitsgemeinschaften
    • Förderung von bildenden Schulveranstaltungen
    • Unterstützung der Schulleitung in den Beziehungen zum Schulträger
    • Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
    • Gewährung von Hilfen in sozialen Härtefällen
    • Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Mittelverwendung

Die im Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft, Beitrag, Austritt, Ausschluss

  1. Mitglied kann jede Person werden, welche die Vereinszwecke fördern will und die Satzung als bindend anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt, er ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Weitere Mittel können durch Spenden erbracht werden.
  3. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens einen Monat zuvor dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Mitglieder, die die Vereinsobliegenheiten verletzen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  5. Durch Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte an den Verein.
  6. Der Verein haftet für Verbindlichkeiten nur mit seinem Vereinsvermögen.
  7. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres (Schuljahr).

§4 Vorstand

  1. Der Vorstand führt den Verein in ehrenamtlicher Arbeit in folgender Zusammensetzung:
    • Vorsitzender
    • Stellvertretender Vorsitzender
    • Schatzmeister
    • Bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder ohne festen Geschäftsbereich.
  2. Der stellvertretende Vorsitzende sollte dem Lehrkörper angehören.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten (§26 BGB), wobei zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die Einladung erfolgt schriftlich.
  2. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§6 Rechnungsprüfer

  1. Zwei von der Mitgliederversammlung alljährlich gewählte Rechnungsprüfer haben die Abrechnung und den Kassenbestand zu prüfen.
  2. Dem Rechnungsprüfer steht es zu, nach eigenem Ermessen im Laufe des Jahres die Kasse zu prüfen.

§7 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein Nachfolgeverein bildet.

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